Mutterschutzgesetz
Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Hiernach werden künftig auch Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen in den Mutterschutz einbezogen.
Der Anwendungsbereich der nachgeburtlichen Schutzfrist von zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten wurde erweitert. Fortan soll diese auch gelten bei Kindern mit einer Behinderung, wenn diese vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird (§ 3 Abs. 2 Ziff. 3 MuSchG).
Weiter wurde eingeführt ein Kündigungsverbot von Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Dieses Verbot greift bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt (§ 17 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 MuSchG).
Branchenunabhängig wurden die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit gefasst. Ferner hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
Schließlich wurde für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt (§ 28 MuSchG). Neben der Voraussetzung, dass sich die Frau ausdrücklich bereit erklären muss, nach 20 Uhr zu arbeiten, muss die Beschäftigung behördlich genehmigt werden. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.