Bundesteilhabegesetz
Das im Dezember 2016 verabschiedete und zum 01.01.2017 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (BTHG) enthält zahlreiche Änderungen des SGB IX. Eine wichtige Änderung mit Auswirkung im Arbeitsrecht betrifft die Kündigung schwerbehinderter Menschen.
Nach § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX n.F., ab 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n.F. ist eine Kündigung, die ein Arbeitgeber ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.
Zwar musste der Arbeitgeber schon bisher in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen berühren, die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Kam der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, drohte ihm zwar ein Bußgeld. Der Verstoß blieb individualrechtlich jedoch ohne Sanktion.
Dies wurde nunmehr geändert. Für die Wirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist daher künftig:
- neben der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX, ab 1. Januar 2018: § 168 SGB IX)und
- der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) auch
- die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX n.F., ab 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 SGB IX n.F.)
erforderlich.
Wird versäumt, die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung ordnungsgemäß zu unterrichten und vorher anzuhören, ist die Kündigung nach § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX n.F. (ab dem 01.01.2018 § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX) unwirksam.
Die formalen Anforderungen an eine wirksame Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer sind damit ab dem 01.01.2017 erheblich gestiegen.