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Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Der Bundestag verabschiedete am 16.02.2017 Änderungen des Insolvenzanfechtungsrechts (BT-Drucksache 18/7054). Mit den Änderungen sollen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die aktuell im Insolvenzanfechtungsrecht bestehen. Hauptsächlicher Regelungsinhalt sind Vorsatzanfechtung, der Zinsanspruch im Anfechtungsrecht und das Bargeschäft.


Hintergrund
Mit der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung dazu in den letzten Jahren zu Lasten der Gläubiger angepasst. Im Fokus der Richter stand dabei die Gleichbehandlung. Zu Gunsten des Insolvenzverwalters wurden die Hürden der Darlegungs- und Beweislast immer weiter gesenkt. Der Gläubiger sah sich hiernach bereits Ansprüchen ausgesetzt, wenn er dem Schuldner Ratenzahlung gestattete. Insbesondere die Ratenzahlung indizierte eine Kenntnis des Gläubigers, der Schuldner habe Zahlungsschwierigkeiten. Unter anderem hier setzt die Reform an:


Ratenzahlungen
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen soll nicht mehr indizieren, dass der Gläubiger Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des späteren Schuldners hatte.


Anfechtungsfrist
Auch die Anfechtungsfrist für Vorsatzanfechtung soll verkürzt werden:
bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners sollen nur noch anfechtbar sein, wenn sie bis zu vier Jahre, nicht wie bisher bis zu zehn Jahre zurückliegen.


Bargeschäft
Das Bargeschäft gem. § 142 InsO wird im Rahmen der Vorsatzanfechtung privilegiert.
Hiervon begünstigt werden auch die Arbeitsentgelte. Die Anwendung des Bargeschäfts soll bei der Anfechtung von Lohnzahlungen auf einen Zeitraum von drei Monaten zwischen Erbringung der Arbeitsleistung und Zahlung des Entgeltes erweitert werden.


Verzinsung
Eine weitere Neuregelung wird sich der Verzinsung des Anfechtungsanspruchs widmen.
Der Anfechtungsanspruch wurde bisher seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzinst. Damit konnte seine verzögerte Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter üppige Zinsen in die Insolvenzmasse spülen. Durch das neue Gesetz sollen die Zinsen zukünftig nicht mehr rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet werden. Für den Beginn des Zinslaufs soll vielmehr der Eintritt des Zahlungsverzuges Voraussetzung sein.

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